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Grobe Fahrlässigkeit in der Autoversicherung

Sofern sich eine Person aktiv im Bereich des Straßenverkehrs bewegt, unterliegt sie der Pflicht, stets achtsam im Straßenverkehr zu agieren. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt.

Die Rechte des Versicherungsgebers

Wird einem Unfallverursacher grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann der Versicherungsschutz im Bereich der Vollkasko-Versicherung entfallen. Die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben von dieser Tatsache unberührt. Ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers erlaubt es dem Versicherungsgeber also, seine Leistungen beim Schadensersatz am eigenen Auto zu kürzen beziehungsweise vollständig zu verweigern; die Schadensersatzansprüche Dritter werden dennoch bezahlt. Das Ausmaß der Kürzungen ist proportional zu der Schwere der Schuld. Mittlerweile bieten die meisten Versicherungsgesellschaften jedoch auch Policen an, die die grobe Fahrlässigkeit abdecken. Wird eine entsprechende Police abgeschlossen, erhöhen sich die zu zahlenden Beiträge in der Regel um circa fünf Prozent. Einen genaueren Vergleich ermöglicht unserer Online-Versicherungsrechner.

Grobe Fahrlässigkeit und ihre Ursachen

Ab wann das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers grob fahrlässig ist, muss im Rahmen einer Gerichtsverhandlung entschieden werden. Der Versicherungsgeber muss dem Versicherungsnehmer eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen können. Diese liegt unter anderem dann vor, wenn ein Verkehrsunfall auf einer Missachtung von technischen Lichtsignalen basiert. Auch die Benutzung eines Handys ohne eine Freisprecheinrichtung kann als ein Fehlverhalten angesehen werden. Basiert ein Unfall auf einer Tempoüberschreitung, kann eine Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen ebenfalls verweigern.

Ein entscheidender Unterschied

Grobe Fahrlässigkeit kann jeodch immer dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um ein Augenblicksversagen handelt. Von einem Augenblicksversagen spricht man in der modernen Juristik immer dann, wenn ein ansonsten aufmerksamer Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht nicht willentlich vernachlässigt. Wird beispielsweise ein Ampelsignal aufgrund einer übermäßigen Sonneneinstrahlung übersehen, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor.

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